Verwaltungsrecht – Einsprache gegen Verfügungen und Behördenentscheide
Sie haben einen Behördenentscheid erhalten, der Sie betrifft? Im Verwaltungsrecht beträgt die Beschwerdefrist in der Regel 30 Tage (Art. 50 VwVG). Ob Steuerentscheid, Baubewilligung, Sozialhilfe oder Berufsausübungsbewilligung – ich unterstütze Sie bei der fachgerechten Einsprache.
Verwaltungsrechtliche Beschwerde
Gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG können Sie Beschwerde erheben. Die Beschwerdegründe sind: Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung, und Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
Typische Fälle
Ablehnende Bewilligungen, Auflagen bei Baubewilligungen, Kürzung von Sozialhilfe, Steuerveranlagungen, Verweigerung von Berufsausübungsbewilligungen, Betriebsschliessungen, Verfügungen des Strassenverkehrsamts.
Rechtliches Gehör
Behörden müssen Ihnen vor einem belastenden Entscheid das rechtliche Gehör gewähren (Art. 29 BV). Wurde Ihr rechtliches Gehör verletzt, ist das ein starker Beschwerdegrund.
Haben Sie ein Problem im Verwaltungsrecht?
Schildern Sie Ihren Fall – erste Einschätzung kostenlos, Antwort innert 48 Stunden.
Anfrage einreichenHäufige Fragen: Verwaltungsrecht Schweiz
Wie lange habe ich Zeit für eine Beschwerde gegen eine Verfügung?
In der Regel 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung (Art. 50 VwVG). Bei kantonalen Verfügungen können andere Fristen gelten. Prüfen Sie immer die Rechtsmittelbelehrung am Ende der Verfügung.
Kann ein Rechtskonsulent mich vor dem Verwaltungsgericht vertreten?
Ja. Im Verwaltungsverfahren gibt es kein Anwaltsmonopol (Art. 11 VwVG). Sie können sich durch einen Rechtskonsulenten vertreten lassen.