Strafbefehl erhalten? So reagieren Sie richtig
Sie haben einen Strafbefehl erhalten? Handeln Sie schnell – die Einsprachefrist beträgt nur 10 Tage. Ein Strafbefehl, der nicht angefochten wird, gilt als rechtskräftiges Urteil mit Eintrag im Strafregister.
In vielen Fällen lohnt sich eine Einsprache. Ich prüfe Ihren Strafbefehl, erkläre Ihnen die Konsequenzen und helfe Ihnen bei der Einsprache – schnell, klar und deutlich günstiger als ein Strafrechtsanwalt.
Was ist ein Strafbefehl?
Ein Strafbefehl ist ein vereinfachtes Urteil der Staatsanwaltschaft (Art. 352-356 StPO). Er kann Bussen, Geldstrafen bis 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafen bis 6 Monate enthalten. Ohne Einsprache wird er rechtskräftig und zählt als Vorstrafe.
Einsprache erheben – 10-Tage-Frist
Die Einsprache muss innert 10 Tagen nach Zustellung bei der Staatsanwaltschaft eingehen (Art. 354 StPO). Sie braucht keine Begründung – ein einfacher Satz genügt. Nach Einsprache wird der Fall von der Staatsanwaltschaft neu geprüft oder an das Gericht überwiesen.
Wichtig: Kein Verschlechterungsverbot
Nach einer Einsprache kann die Strafe im Gerichtsverfahren auch höher ausfallen als im ursprünglichen Strafbefehl. Deshalb ist eine fachliche Prüfung vor der Einsprache sinnvoll.
Wann brauche ich einen Rechtsanwalt?
Bei drohender Freiheitsstrafe, Landesverweisung (Art. 66a StGB) oder notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) empfehle ich Ihnen den Beizug eines zugelassenen Strafverteidigers. Bei einfachen Bussen und Geldstrafen genügt die Unterstützung eines erfahrenen Rechtskonsulenten.
Haben Sie ein Problem im Strafbefehl?
Schildern Sie Ihren Fall – erste Einschätzung kostenlos, Antwort innert 48 Stunden.
Anfrage einreichenHäufige Fragen: Strafbefehl Schweiz
Wie lange habe ich Zeit für die Einsprache gegen einen Strafbefehl?
Genau 10 Tage ab Zustellung (Art. 354 StPO). Es gibt keinen Fristenstillstand und keine Verlängerung. Wenn der Strafbefehl per Einschreiben kommt und Sie ihn nicht abholen, gilt die Zustellfiktion: 7 Tage nach dem ersten Zustellversuch beginnt die Frist zu laufen.
Was passiert, wenn ich keinen Einspruch erhebe?
Der Strafbefehl wird rechtskräftig und gilt als Vorstrafe. Er wird im Strafregister eingetragen und kann bei künftigen Verfahren straferhöhend wirken. Prüfen Sie daher immer, ob eine Einsprache sinnvoll ist.
Muss ich die Einsprache begründen?
Nein. Die Einsprache muss nur schriftlich erfolgen und klar erklären, dass Sie mit dem Strafbefehl nicht einverstanden sind. Eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 354 Abs. 2 StPO).