Strafbefehl erhalten? So reagieren Sie richtig

Sie haben einen Strafbefehl erhalten? Handeln Sie schnell – die Einsprachefrist beträgt nur 10 Tage. Ein Strafbefehl, der nicht angefochten wird, gilt als rechtskräftiges Urteil mit Eintrag im Strafregister.

In vielen Fällen lohnt sich eine Einsprache. Ich prüfe Ihren Strafbefehl, erkläre Ihnen die Konsequenzen und helfe Ihnen bei der Einsprache – schnell, klar und deutlich günstiger als ein Strafrechtsanwalt.

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Häufige Fragen: Strafbefehl Schweiz

Wie lange habe ich Zeit für die Einsprache gegen einen Strafbefehl?

Genau 10 Tage ab Zustellung (Art. 354 StPO). Es gibt keinen Fristenstillstand und keine Verlängerung. Wenn der Strafbefehl per Einschreiben kommt und Sie ihn nicht abholen, gilt die Zustellfiktion: 7 Tage nach dem ersten Zustellversuch beginnt die Frist zu laufen.

Was passiert, wenn ich keinen Einspruch erhebe?

Der Strafbefehl wird rechtskräftig und gilt als Vorstrafe. Er wird im Strafregister eingetragen und kann bei künftigen Verfahren straferhöhend wirken. Prüfen Sie daher immer, ob eine Einsprache sinnvoll ist.

Muss ich die Einsprache begründen?

Nein. Die Einsprache muss nur schriftlich erfolgen und klar erklären, dass Sie mit dem Strafbefehl nicht einverstanden sind. Eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 354 Abs. 2 StPO).