Kündigung erhalten in der Schweiz - was jetzt zu tun ist
Eine Kündigung trifft fast immer überraschend - selbst dann, wenn man mit ihr gerechnet hat. Atmen Sie kurz durch, aber bleiben Sie handlungsfähig: In den nächsten Tagen entscheiden Sie über Fristen, die Sie später nicht mehr zurückholen können.
Die ersten 24 Stunden nach Erhalt der Kündigung
Die wichtigsten Sofortmassnahmen:
- Kündigung nicht unterschreiben, ohne zu lesen. Eine Empfangsbestätigung ist keine Anerkennung, aber unterschreiben Sie nie eine Aufhebungsvereinbarung spontan.
- Datum und Uhrzeit des Zugangs dokumentieren. Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Kündigung in Ihren Machtbereich gelangt (Briefkasten, persönliche Übergabe).
- Schriftliche Begründung verlangen - Sie haben gemäss Art. 335 Abs. 2 OR einen gesetzlichen Anspruch darauf.
- Alle relevanten Unterlagen sichern: Arbeitsvertrag, GAV, Lohnabrechnungen, E-Mails, Zwischenzeugnisse, Qualifikationsgespräche.
- Innert drei Arbeitstagen beim RAV anmelden (Voranmeldung zur Arbeitslosenkasse).
Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist in der Schweiz grundsätzlich gültig - der verbreitete Mythos "mündlich zählt nicht" stimmt nicht. Aus Beweisgründen verlangen Sie aber immer die schriftliche Bestätigung.
Rechtliche Grundlagen: Fristen und Sperrfristen
Kündigungsfristen nach OR 335a-335c
Nach Art. 335c OR gelten - sofern Arbeitsvertrag oder GAV nichts Abweichendes regeln - folgende Mindestfristen:
- Probezeit (Art. 335b OR): 7 Tage, jederzeit kündbar
- 1. Dienstjahr: 1 Monat auf Ende Monat
- 2.-9. Dienstjahr: 2 Monate auf Ende Monat
- Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate auf Ende Monat
Die Fristen dürfen schriftlich verlängert oder (via GAV, nur im 1. Jahr) verkürzt werden. Wichtig: Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die Fristen gleich sein (Art. 335a OR).
Sperrfristen nach OR 336c - Kündigung zur Unzeit
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen, solange ein gesetzlicher Sperrfristtatbestand vorliegt. Eine während der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR).
Krankheit oder unverschuldeter Unfall:
- 1. Dienstjahr: 30 Tage
- 2.-5. Dienstjahr: 90 Tage
- Ab 6. Dienstjahr: 180 Tage
Weitere Sperrfristen: Militär-, Schutz- oder Zivildienst (während Dienst plus 4 Wochen davor/danach, wenn Dienst über 11 Tage); Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft; verlängerter Mutterschaftsurlaub (Art. 329f Abs. 2 OR), Betreuungsurlaub (Art. 329i OR); Teilnahme an einer vom Bund angeordneten Hilfsaktion im Ausland.
Erkranken Sie nach Zugang der Kündigung, läuft die Kündigungsfrist während der Sperrfrist nicht weiter, sondern wird unterbrochen und anschliessend bis zum nächsten Monatsende fortgesetzt (Art. 336c Abs. 2 und 3 OR).
Ist Ihre Kündigung missbräuchlich?
In der Schweiz gilt Kündigungsfreiheit, doch Art. 336 OR zählt Gründe auf, die eine Kündigung missbräuchlich machen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 136 III 513).
Typische Fälle:
- Persönliche Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Nationalität, Religion, sexuelle Orientierung) ohne sachlichen Bezug zur Arbeit
- Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts (politische Meinung, Gewerkschaftsmitgliedschaft)
- Rachekündigung (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR): Kündigung wegen einer in guten Treuen erhobenen Forderung (Überstunden, Arbeitszeugnis) oder einer Compliance-Meldung (Whistleblowing)
- Vereitelungskündigung kurz vor Entstehen eines Anspruchs (Dienstaltersgeschenk, Pension)
- Verletzung der Fürsorgepflicht (Art. 328 OR), z.B. bei Mobbing oder älteren, langjährigen Arbeitnehmenden (BGE 132 III 115)
- Massenentlassung ohne Konsultation (Art. 336 Abs. 2 lit. c OR)
Entschädigung (Art. 336a OR): Das Gericht kann bis zu 6 Monatslöhne zusprechen (bei Massenentlassung ohne Konsultation max. 2 Monatslöhne). Die Kündigung bleibt gleichwohl gültig.
Schritt für Schritt: Fristen, die Sie kennen müssen
Schritt 1 - Einsprache (Art. 336b Abs. 1 OR): Schriftliche Einsprache an den Arbeitgeber vor Ablauf der Kündigungsfrist, am besten per Einschreiben. Ohne gültige Einsprache verwirken Sie den Entschädigungsanspruch.
Muster-Einsprache:
"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich frist- und formgerecht Einsprache gegen die mir am [Datum] zugestellte Kündigung vom [Datum]. Ich erachte diese als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR und behalte mir sämtliche Rechte ausdrücklich vor. Ich ersuche Sie um schriftliche Begründung gemäss Art. 335 Abs. 2 OR. Freundliche Grüsse, [Unterschrift]"
Schritt 2 - Schlichtungsverfahren: Nach erfolgloser Einsprache reichen Sie ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht ein (im Kanton Zürich: am Arbeitsgericht). Das Schlichtungsverfahren ist bis CHF 30'000 Streitwert kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. d und Art. 114 lit. c ZPO).
Schritt 3 - Klage (Art. 336b Abs. 2 OR): Kommt keine Einigung zustande, müssen Sie innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage erheben - nach Tagen, nicht Monaten.
Arbeitszeugnis und Lohnfortzahlung
Arbeitszeugnis (Art. 330a OR)
Anspruch auf ein Vollzeugnis mit Angaben zu Art, Dauer, Leistung und Verhalten (Art. 330a Abs. 1 OR) oder auf ausdrückliches Verlangen eine Arbeitsbestätigung ohne Bewertung (Abs. 2). Grundsätze: wahr, vollständig, wohlwollend. Der Anspruch verjährt erst nach 10 Jahren (Art. 127 OR). Berichtigungsklagen sind bis CHF 30'000 kostenlos.
Lohnfortzahlung bei Krankheit (Art. 324a OR)
Im 1. Dienstjahr: 3 Wochen voller Lohn; danach "angemessen länger", konkretisiert durch kantonale Gerichtsskalen.
Zürcher Skala (ZH, SH, TG): 1. Jahr 3 Wochen; 2. Jahr 8 Wochen; 3. Jahr 9 Wochen; 4. Jahr 10 Wochen; +1 Woche pro weiterem Dienstjahr.
Eine Krankentaggeldversicherung (KTG) ersetzt die Lohnfortzahlung meist mit 80% während maximal 720 Tagen.
Das Zürcher Arbeitsgericht - der kostenlose Weg
Das Arbeitsgericht Zürich ist eine Abteilung des Bezirksgerichts Zürich. Bis CHF 30'000 Streitwert keine Gerichtskosten (Art. 114 lit. c ZPO) und kostenlose Rechtsauskunft.
Adresse: Wengistrasse 30, 8004 Zürich (Paketadresse: Badenerstrasse 90, 8004 Zürich); Postfach, 8036 Zürich; Tel. 058 111 60 62; Tram 2/3 oder Bus 32 bis Kalkbreite; Mo-Fr 08:00-11:45 / 13:30-16:45. Im vereinfachten Verfahren (Art. 243 ZPO) gilt die soziale Untersuchungsmaxime - ideal ohne Rechtsvertretung.
Häufige Irrtümer und Mythen
- "Mündliche Kündigung gilt nicht" - Falsch. Ohne gegenteilige Abrede ist sie gültig.
- "Ich bin automatisch entlassen" - Falsch. Die Kündigungsfrist läuft, Lohn bleibt geschuldet.
- "Während Krankschreibung kann mir nichts passieren" - Nur bedingt; nach Ablauf der Sperrfrist wieder möglich.
- "Einsprache geht nur mit Anwalt" - Falsch. Ein Einschreiben genügt.
- "Die 180-Tage-Klagefrist beginnt mit Zugang der Kündigung" - Falsch. Sie beginnt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Fazit: Warum ein Rechtskonsulent oft die bessere Wahl ist
Fristen einhalten, Beweise sichern, schriftlich kommunizieren. Für Einsprache, Arbeitszeugnis oder Lohnforderungen unter CHF 30'000 brauchen Sie keinen Anwalt. Ein Rechtskonsulent statt Anwalt bietet pragmatische, kosteneffiziente Beratung. meinrecht.ch prüft Ihre Kündigung innerhalb von 24 Stunden.
Stand: 12. März 2026. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.