Betreibung erhalten? So wehren Sie sich richtig
Sie haben einen Zahlungsbefehl erhalten? Erheben Sie innert 10 Tagen Rechtsvorschlag – sonst wird die Betreibung fortgesetzt. Ich helfe Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und die richtige Strategie zu wählen.
Ob Rechtsvorschlag, Rechtsöffnungsverfahren oder Schuldenregulierung: Als Rechtskonsulent unterstütze ich Sie kompetent und zu deutlich tieferen Kosten als ein Rechtsanwalt.
Ablauf einer Betreibung in der Schweiz
Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag
Nach Einleitung der Betreibung stellt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl zu (Art. 69 SchKG). Sie haben 10 Tage Zeit, Rechtsvorschlag zu erheben (Art. 74 SchKG) – mündlich beim Betreibungsbeamten oder schriftlich. Ein Rechtsvorschlag braucht keine Begründung und stoppt die Betreibung.
Rechtsöffnung
Der Gläubiger muss dann beim Gericht die Rechtsöffnung verlangen. Definitive Rechtsöffnung bei rechtskräftigem Urteil (Art. 80 SchKG), provisorische Rechtsöffnung bei Schuldanerkennung (Art. 82 SchKG). Gegen die provisorische Rechtsöffnung können Sie Aberkennungsklage erheben (Frist: 20 Tage, Art. 83 Abs. 2 SchKG).
Existenzminimum
Bei der Pfändung wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum berechnet (Art. 93 SchKG). Lebensnotwendige Einkünfte und Gegenstände sind unpfändbar.
Verlustschein
Wenn der Gläubiger bei der Pfändung nicht voll befriedigt wird, erhält er einen Verlustschein (Art. 149 SchKG). Die Forderung verjährt dann erst nach 20 Jahren.
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Anfrage einreichenHäufige Fragen: Betreibung Schweiz
Wie erhebe ich Rechtsvorschlag?
Innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls, mündlich beim Betreibungsbeamten oder schriftlich beim Betreibungsamt. Keine Begründung nötig. Der Rechtsvorschlag stoppt die Betreibung sofort.
Was kostet mich eine Betreibung?
Die Betreibungskosten trägt grundsätzlich der Schuldner. Sie variieren je nach Forderungshöhe und Verfahrensschritt. Der Rechtsvorschlag selbst ist kostenlos.
Kann ich eine ungerechtfertigte Betreibung löschen lassen?
Ja. Wenn die Betreibung ungerechtfertigt war, können Sie deren Löschung verlangen (Art. 8a SchKG). Dazu brauchen Sie entweder die Zustimmung des Gläubigers oder einen gerichtlichen Entscheid.